Daraufhin sei er nach draussen gegangen und habe auf die Polizei gewartet. Auf die Frage, was er zum Vorhalt der Lokführerin bezüglich der Hinderung der Weiterfahrt zu sagen habe, erklärte der Beschuldigte, ihm sei dies nicht bewusst gewesen. Er sei in V. ausgestiegen und habe sich ruhig verhalten (act. 22). 4.3.2.2. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine gemachten Aussagen im Wesentlichen. Er habe die Zugführerin zur Rede stellen wollen. Er habe die Zugführerin nie beleidigt und sei nie aggressiv zu ihr gewesen. Er habe auch ohne Weiteres den Zug verlassen, nachdem sie die Polizei gerufen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 ff.).