4. 4.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Dem Obergericht liegen einerseits Personalbeweise in der Form von Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und zweier Zeugen, andererseits Sachbeweise in der Gestalt von Videoaufzeichnungen vom 13. Juni 2020 (act. 17) sowie eines Berichts der G. vom 26. Oktober 2021 (act. 68 f.) vor. Diese Beweise gilt es zu würdigen.