Es ging ihm hingegen nicht darum, die Weiterfahrt des Zuges zu verzögern. In der Anklage wird zwar beiläufig erwähnt, die Weiterfahrt des Zuges habe sich um 30 Minuten verzögert, es wird dem Beschuldigten aber zu Recht nicht vorgeworfen, solches angestrebt zu haben. Bei der Verzögerung der Weiterfahrt handelt es sich lediglich um die Folge einer allfälligen Nötigungshandlung bzw. um einen Begleitumstand. -7-