Aufgrund der Anklage ist somit klar, wogegen sich der Beschuldigte zu wehren hat. Von diesem Anklagesachverhalt ging grundsätzlich auch die Vorinstanz aus, schreibt sie doch, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Blockieren der Türe dazu zwingen wollen, das Gespräch mit ihm fortzusetzen. Dass die Vorinstanz in Klammer (zu Unrecht) anfügte, der Beschuldigte habe auch die Weiterfahrt des Zuges verhindern wollen, ändert daran nichts. Es erscheint aufgrund der Anklage offensichtlich, dass der Beschuldigte ein Gespräch mit der Lokführerin erzwingen wollte. Es ging ihm hingegen nicht darum, die Weiterfahrt des Zuges zu verzögern.