3.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wurde das Anklageprinzip nicht verletzt. Der Vorwurf der Nötigung gründet offensichtlich darin, dass der Beschuldigte die Lockführerin durch sein bedrohliches Verhalten, seine aggressive Ansprache und das Blockieren der Türe zur Rede stellen bzw. ein Gespräch mit ihr erzwingen wollte. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte die Lokführerin in unzulässiger Weise in deren Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB eingeschränkt. Aufgrund der Anklage ist somit klar, wogegen sich der Beschuldigte zu wehren hat.