Schliesslich habe die Lokführerin die Türe schliessen und die Polizei rufen können. Die Bahn sei aufgrund dieses Vorfalls während rund 30 Minuten stillgestanden. 2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte das Schliessen der Türe zum Führerstand verhindert und die Privatklägerin an der Weiterfahrt gehindert habe, weshalb sie ihn der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig sprach. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf und beantragt einen Freispruch. 3. Der Beschuldigte beruft sich vorab auf eine Verletzung des Anklageprinzips. -6-