1. Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch sowie die Kostenfolgen. Er hat das vorinstanzliche Urteil mithin vollumfänglich angefochten, womit dieses vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]).