3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 darauf, einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. -5- 3.3. Mit Schreiben vom 4. April 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine schriftliche Begründung der Berufung vor der Berufungsverhandlung. 3.4. Am 21. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugen C. und D. statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: