Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'660.00 auferlegt. 8. 8.1 Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 8.2 Die Zivil- und Strafklägerin hat ihre allfälligen Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Gegen dieses im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Januar 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. Februar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 8. März 2022 erklärte der Beschuldigte beim Obergericht die Berufung mit folgenden Anträgen: Anträge in der Sache