4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zusätzlich zu einer Busse von Fr. 1'600.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 6. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.