Schliesslich konnte B. die Türe verschliessen und die Polizei rufen. Die Bahn stand aufgrund des Vorfalls während rund 30 Minuten still. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 181 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 270.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'600.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3. Den Kosten