Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.53 (ST.2021.68; StA.2020.4613) Urteil vom 21. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Blaser Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von R._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 24. März 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Sachverhalt: Nötigung Der Beschuldigte fuhr am 13. Juni 2020 mit der Bahn von T. in Richtung U.. Aufgrund eines verpassten Haltes begab er sich zum Führerstand. Dort kam es an der nächsten Haltestelle am Bahnhof in V. um ca. 01.10 Uhr zu einer Diskussion zwischen dem Beschuldigten, welcher alkoholisiert war, und der Lokführerin B., wobei der Beschuldigte eine bedrohliche Haltung einnahm und in aggressivem Tonfall auf diese einredete. Als B. die Türe zum Führerstand schliessen wollte, hinderte der Beschuldigte die Lokführerin daran, indem er mit seinem Fuss die Türe blockierte. Schliesslich konnte B. die Türe verschliessen und die Polizei rufen. Die Bahn stand aufgrund des Vorfalls während rund 30 Minuten still. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 181 StGB Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 270.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'600.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 120.00 Rechnungsbetrag CHF 2'520.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. […[ 1.2. Gegen diesen, ihm am 25. März 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 29. März 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt darauf am Strafbefehl fest und überwies diesen am -3- 2. Juni 2021 samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Kulm. 1.3. Die Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm sowie sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksgerichts Kulm reichten beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch im Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Nötigung ein, welches mit Entscheid vom 19. Juli 2021 gutgeheissen wurde. 1.4. Mit Entscheid vom 27. September 2021 überwies die Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau das Verfahren gegen den Beschuldigten an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. 2.1. Am 16. Dezember 2021 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg die Hauptverhandlung statt. Der Gerichtspräsident eröffnete folgendes Urteil schriftlich im Dispositiv: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 270.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'100.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zusätzlich zu einer Busse von Fr. 1'600.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 6. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 -4- d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 120.00 g) den Spesen von Fr. 140.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 900.00 Total Fr. 2'660.00 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'660.00 auferlegt. 8. 8.1 Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 8.2 Die Zivil- und Strafklägerin hat ihre allfälligen Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Gegen dieses im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 3. Januar 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 24. Februar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Am 8. März 2022 erklärte der Beschuldigte beim Obergericht die Berufung mit folgenden Anträgen: Anträge in der Sache 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Strafgerichts, vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zulasten des Staates. Beweisanträge 3. Es seien die Verfahrensakten ST.2021.68 von der Vorinstanz beizuziehen; 4. Der Beschuldigte sei zur Sache und zur Person zu befragen; 5. Es seien die folgenden Zeugen zur Sache zu befragen: C. D. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 darauf, einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. -5- 3.3. Mit Schreiben vom 4. April 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine schriftliche Begründung der Berufung vor der Berufungsverhandlung. 3.4. Am 21. Februar 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Zeugen C. und D. statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beanstandet den vorinstanzlichen Schuldspruch sowie die Kostenfolgen. Er hat das vorinstanzliche Urteil mithin vollumfänglich angefochten, womit dieses vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0]). 2. 2.1. Gemäss Anklage fuhr der Beschuldigte am 13. Juni 2020 mit der Bahn von T. in Richtung U.. Aufgrund eines verpassten Haltes sei es an der nächsten Haltestelle am Bahnhof in V. um ca. 01:10 Uhr zu einer Diskussion zwischen dem Beschuldigten und der Lokführerin B. gekommen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, er habe eine bedrohliche Haltung eingenommen und im aggressiven Tonfall auf die Lokführerin eingeredet. Als diese die Türe zum Führerstand habe schliessen wollen, habe er die Lokführerin daran gehindert, indem er mit seinem Fuss die Türe blockiert habe. Schliesslich habe die Lokführerin die Türe schliessen und die Polizei rufen können. Die Bahn sei aufgrund dieses Vorfalls während rund 30 Minuten stillgestanden. 2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass der Beschuldigte das Schliessen der Türe zum Führerstand verhindert und die Privatklägerin an der Weiterfahrt gehindert habe, weshalb sie ihn der Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schuldig sprach. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf und beantragt einen Freispruch. 3. Der Beschuldigte beruft sich vorab auf eine Verletzung des Anklageprinzips. -6- 3.1. Nach dem Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3. mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1. und BGE 143 IV 63 E. 2.2.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin B. in aggressivem Tonfall und mit einer bedrohlichen Haltung zur Rede gestellt und daran gehindert zu haben, die Fahrertür zu schliessen, indem er mit seinem Fuss die Tür blockiert habe. Aufgrund des Vorfalls sei die Bahn während 30 Minuten stillgestanden. Damit habe sich der Beschuldigte der Nötigung schuldig gemacht. 3.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wurde das Anklageprinzip nicht verletzt. Der Vorwurf der Nötigung gründet offensichtlich darin, dass der Beschuldigte die Lockführerin durch sein bedrohliches Verhalten, seine aggressive Ansprache und das Blockieren der Türe zur Rede stellen bzw. ein Gespräch mit ihr erzwingen wollte. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte die Lokführerin in unzulässiger Weise in deren Handlungs- freiheit im Sinne von Art. 181 StGB eingeschränkt. Aufgrund der Anklage ist somit klar, wogegen sich der Beschuldigte zu wehren hat. Von diesem Anklagesachverhalt ging grundsätzlich auch die Vorinstanz aus, schreibt sie doch, der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Blockieren der Türe dazu zwingen wollen, das Gespräch mit ihm fortzusetzen. Dass die Vorinstanz in Klammer (zu Unrecht) anfügte, der Beschuldigte habe auch die Weiterfahrt des Zuges verhindern wollen, ändert daran nichts. Es erscheint aufgrund der Anklage offensichtlich, dass der Beschuldigte ein Gespräch mit der Lokführerin erzwingen wollte. Es ging ihm hingegen nicht darum, die Weiterfahrt des Zuges zu verzögern. In der Anklage wird zwar beiläufig erwähnt, die Weiterfahrt des Zuges habe sich um 30 Minuten verzögert, es wird dem Beschuldigten aber zu Recht nicht vorgeworfen, solches angestrebt zu haben. Bei der Verzögerung der Weiterfahrt handelt es sich lediglich um die Folge einer allfälligen Nötigungshandlung bzw. um einen Begleitumstand. -7- 4. 4.1. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Dem Obergericht liegen einerseits Personalbeweise in der Form von Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und zweier Zeugen, andererseits Sachbeweise in der Gestalt von Videoaufzeichnungen vom 13. Juni 2020 (act. 17) sowie eines Berichts der G. vom 26. Oktober 2021 (act. 68 f.) vor. Diese Beweise gilt es zu würdigen. 4.3. 4.3.1. B. gab anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2021 zu Protokoll, dass sie kurz vor der Station V. ein lautstarkes Klopfen an der Tür zur Führerkabine gehört habe. Sie sei diesbezüglich von einem Notfall ausgegangen. Kurz darauf hätten die Videobilder des Zuginnern aufgeleuchtet, da jemand den "SOS"-Knopf betätigt habe. Sie habe anhand des Klopfens schnell bemerkt, dass es sich um keinen Notfall handle und sich gleich mit dem Fahrdienstleiter in Verbindung gesetzt, um sich nach Sicherheitskräften in der Nähe zu erkundigen. Sie habe Angst gehabt, die Tür zu öffnen. Da sich jedoch keine Sicherheitskräfte in der Nähe befunden hätten, habe sie sich entschlossen, die Tür trotzdem zu öffnen. Sie habe die Tür nur einen Spalt weit geöffnet, als jemand von der anderen Seite her die Tür aufgerissen habe. Sie habe den Beschuldigten mehrmals gebeten, die Tür loszulassen. Dieser habe dies jedoch nicht zugelassen und sie auch nicht weiterfahren lassen wollen. Da der Beschuldigte sehr aggressiv gewesen sei, habe sie Angst gehabt, er könne sie sogar schlagen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob sie die Polizei kontaktieren soll, was dieser bejaht habe. Sie habe dann die Polizei alarmiert. Während der Zwischenzeit sei der Beschuldigte ausgestiegen und sie habe die Tür aufgrund ihrer Angst gleich wieder verschlossen. Die Lokführerin gibt ferner an, der Beschuldigte habe sie beleidigt, sie könne diese Beleidigungen jedoch nicht wiedergeben (act. 39). Weiter sagt die Lokführerin, dass sie sich sehr bedroht gefühlt habe. Es würde schon einiges brauchen, bis sie sich bedroht fühle. Der Beschuldigte habe keine körperliche, sondern verbale Gewalt gegen sie angewandt (act. 40). 4.3.2. 4.3.2.1. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Juni 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, mit seinen Kollegen in T. gewesen zu sein und mit der letzten -8- Bahn nach S. gewollt zu haben. Bereits beim Hauptbahnhof in S. sei nur eine Tür aufgemacht worden und seine Kollegen hätten nicht aussteigen können. Als der Zug sich wieder in Bewegung gesetzt habe, hätten sie den Halteknopf für die nächste Station gedrückt. Jedoch sei der Zug an dieser Station einfach durchgefahren. Dann hätten sie angefangen alle Knöpfe zu drücken, bis sie vorne an der Führerkabine angelangt seien. Jedoch habe der Zug auch bei der nächsten Station nicht gehalten, also habe er angefangen an die Tür zur Führerkabine zu klopfen und mit dem Fuss dagegen zu treten, damit die zugführende Person auf ihn aufmerksam werde. Im Bahnhof V. sei dann die Tür zur Führerkabine geöffnet worden und die Lokführerin sei im Türrahmen gestanden. Er habe sie darauf angesprochen, dass sie nicht angehalten habe, obwohl er korrekt den Halt verlangt habe. Die Lokführerin habe schliesslich die Polizei alarmiert. Daraufhin sei er nach draussen gegangen und habe auf die Polizei gewartet. Auf die Frage, was er zum Vorhalt der Lokführerin bezüglich der Hinderung der Weiterfahrt zu sagen habe, erklärte der Beschuldigte, ihm sei dies nicht bewusst gewesen. Er sei in V. ausgestiegen und habe sich ruhig verhalten (act. 22). 4.3.2.2. Anlässlich der Verhandlung vor Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine gemachten Aussagen im Wesentlichen. Er habe die Zugführerin zur Rede stellen wollen. Er habe die Zugführerin nie beleidigt und sei nie aggressiv zu ihr gewesen. Er habe auch ohne Weiteres den Zug verlassen, nachdem sie die Polizei gerufen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 ff.). 4.3.3. Die Zeugen C. und D. hielten anlässlich der Verhandlung vor Obergericht fest, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte zur Führerkabine ging und dort das Gespräch mit der Zugführerin suchte. Der Zeuge C. hielt insbesondere fest, dass der Beschuldigte sich zu keiner Zeit unangemessen verhalten habe und er sei auch nicht aggressiv gegenüber der Zugführerin gewesen. Er möge sich aber daran erinnern, dass der Beschuldigte zwischen der Tür stand, weswegen die Zugführerin die Türe nicht schliessen konnte. Ob sie auch effektiv die Türe schliessen wollte, könne er aber nicht beurteilen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff.). Der Zeuge D. gab vor Obergericht unter anderem zu Protokoll, dass alle drei nervös geworden seien, weil sie nicht gewusst hätten, warum der Zug nicht angehalten habe, obwohl sie den Halt-auf-Verlangen-Knopf mehrmals gedrückt hätten. Sie hätten sich gefragt, ob mit der zugführenden Person etwas nicht in Ordnung sei. Der Beschuldigte sei dann durch den Zug zur Führerstandkabine gegangen und habe geklopft. Er habe nicht gesehen, was vorne beim Führerstand passiert sei (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7 ff.). -9- 4.4. Zu Beginn der Videoaufzeichnung, die ein Fahrgast mit seinem Mobiltelefon angefertigt hat, ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit der Lokführerin spricht, wobei diese die Tür zur Führerkabine offenhält. Die Lokführerin macht in diesem Moment keine Anstalten, die Türe rasch wieder zu schliessen. Der Beschuldigte hält die Türe in diesem Moment auch nicht offen. Er erklärt, sie (gemeint der Beschuldigte und seine Kollegen) hätten in W. aussteigen wollen und sie (die Lokführerin) sei einfach durchgefahren (Videoaufzeichnung 0'03). Die Lokführerin erwidert darauf, er oder sie hätten nicht gedrückt (Videoaufzeichnung 0'03), worauf der Beschuldigte entgegnet, sie alle hätten "gopferdammi" gedrückt, "ohne Scheiss". In diesem Moment will die Lokführerin die Türe zuziehen, worauf der Beschuldigte sagt, "nein, nein, ein Moment" und die Türe nur kurz mit der einen Hand offenhält (mit der anderen hält er eine Bierdose), sie aber gleich wieder loslässt. Als die Lokführerin entgegnet, sie müsse weiterfahren, sagt der Beschuldigte "nun hätten sie ein Problem". Als die Lokführerin wiederum sagt, sie müsse weiterfahren, entgegnet der Beschuldigte erneut, "jetzt hätten sie ein Problem zusammen". In diesem Moment dürfte er die Türe mit dem Fuss offengehalten haben, was jedoch auf der Kameraaufnahme nicht ersichtlich ist. Die Lokführerin fragt den Beschuldigten, ob sie jetzt die Polizei holen solle, was der Beschuldigte bejaht, wobei er die Lokführerin duzt. Gleichzeitig fordert sie ihn - untermalt mit einer Geste - auf, den Fuss aus der Tür zu nehmen. Der Beschuldigte erwidert, sie solle "ohne Scheiss" die Polizei holen, worauf die Lokführerin im Führerstand verschwindet, ohne vorher nochmals versucht zu haben, die Türe zuzuziehen. Der Beschuldigte scheint die Türe dann freizugeben und sich zu entfernen. Die ganze Videosequenz dauert 17 Sekunden. Auf weiteren Videoaufzeichnungen, die von den Überwachungskameras des Zugs stammen, ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte und die beiden Zeugen beim Halt im Bahnhof S. in einem hinteren Wagen befinden. Der Zug hält dort um 01:00:17 an. Die beiden Zeugen versuchen auszusteigen, die Türe öffnet sich jedoch nicht, worauf die beiden Zeugen und der Beschuldigte im Zug nach vorne gehen und bei einer vorderen Türe erfolglos versuchen auszusteigen. In diesem Moment fährt der Zug um 01:00:45 wieder los (Video "2020-06-13-2020-06-13-[…]_Fzg_5-01-00-05- 01-05-04.MV2" B Wagen Cam 5, 1 und 4). In der Folge drücken der Beschuldigte und weitere Fahrgäste den Halteknopf mehrfach, der Zug fährt dennoch bis V. durch bzw. fährt er ohne Halt an den Haltstellen W. und X. vorbei (Video "2020-06-13-2020-06-13-[…]_Fzg_5-01-00-05-01-05- 04.MV2", C Wagen Cam 3 und 4 und A Wagen Cam 1, ab 01:00:57). Um 01:03:27 macht sich der Beschuldigte auf den Weg durch den Wagen in Richtung Führerstand (Video "2020-06-13-2020-06-13-[…]_Fzg_5-01-00- 05-01-05-04.MV2", C Wagen Cam 3, 2 und 4). Um 01:04:49 hält der Zug in V., worauf die beiden Kollegen des Beschuldigten sogleich aussteigen (Video "2020-06-13-2020-06-13-[…]_Fzg_5-01-00-05-01-05-04.MV2", C - 10 - Wagen Cam 3 und A Wagen Cam 1). Um 01:04:52 öffnet die Lokführerin die Tür des Führerstandes (Video "2020-06-13-2020-06-13-[…]_Fzg_5-01- 03-35-01-19-20.MV2"; A Wagen Cam 2). In diesem Moment dürfte der Disput zwischen dem Beschuldigten und der Lokführerin begonnen haben, was allerdings auf dieser Aufzeichnung nicht ersichtlich ist. In dieser Phase muss auch die Mobilephone-Videoaufnahme eines im vordersten Wagen sitzenden Fahrgastes entstanden sein. Um 01:05:14 betritt der Zeuge C. den Zug wieder im vordersten Wagen. Er spricht zum Beschuldigten und/oder der Lokführerin (Video "2020-06-13-2020-06-13-[…]_Fzg_5-01- 03-35-01-19-20.MV2"; A Wagen Cam 2). Um 01:05:20 erscheint auch der Zeuge D. an der Aussentüre (nur in der Spiegelung des Fensters erkennbar), von wo aus er den letzten Teil des Wortgefechts zwischen dem Beschuldigten und der Lokführerin mitbekommen haben dürfte. Der Beschuldigte verlässt den Zug um 01:06:16, während er mit dem Zeugen D. spricht. Als der Beschuldigte den Zug verlässt, ist die Türe zum Führerstand immer noch offen. Sie wird um 01:06:29 zugezogen (Video "2020-06-13-2020-06-13-[…]_Fzg_5-01-03-35-01-19-20.MV2"; A Wagen Cam 2). Die Türe wird um 01:09:12 wieder geöffnet, worauf die Lokführerin den Führerstand verlässt, bei der Tür des vordersten Wagens kurz auf das Perron schaut und nachher durch den Zug geht, um (mutmasslich) die Fahrgäste über die Verzögerung zu informieren (Video "2020-06-13-2020- 06-13-[…]_Fzg_5-01-03-35-01-19-20.MV2"; A Wagen Cam 2). 4.5. Dem eingangs genannten Bericht der G. lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Beschuldigte den Knopf "Halt auf Verlangen" korrekt gedrückt hat. Dies sei jedoch der Lokführerin wegen einer technischen Störung nicht angezeigt worden. Der Beschuldigte habe nicht erkennen können, dass ein Systemfehler im Bereich der Halteanforderung vorgelegen habe (act. 68 f.). 4.6. 4.6.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist straf- rechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. - 11 - Dies ist der Massstab, nach dem sich der Richter bei der gebotenen Konkretisierung der Generalklausel richten kann und richten muss. Die unter die Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen dem im Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Anwendung von Gewalt in ihrer Intensität beziehungsweise Wirkung ähnlich sein und nach der Auslegung des Gewaltbegriffs noch unter diesen subsumiert werden können (BGE 110 IV 301 E.2a). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437, E. 3.2.1 m.w.H.). 4.6.2. Ein Abgleich zwischen den Aussagen der Lokführerin und dem Video, das von einem Fahrgast stammt, zeigt, dass diese den Vorfall teilweise dramatischer darstellt als er sich gemäss der Aufzeichnung präsentiert. Der Beschuldigte regt sich zwar erkennbar auf, was sich namentlich in seiner Wortwahl ("gopferdammi", "ohne Scheiss"; sie hätten jetzt "zusammen ein Problem") sowie in der Tatsache zeigt, dass er die Lokführerin duzt. Das Duzen ist zwar in dieser Situation Ausdruck des mangelnden Respekts gegenüber der Lokführerin, entgegen deren Aussage (UA act. 39) ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sie beleidigt hätte. Die Lokführerin hat ferner ausgesagt, dass sie sich durch den Beschuldigten sehr bedroht gefühlt habe (UA act. 39), was insofern nachvollziehbar ist, als sie sich zur nächtlichen Stunde in einem weitgehend unbesetzten Zug einer mutmasslich angetrunkenen und enervierten Person gegenübersah, die sich kaum beruhigen liess. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte einer teilweise unangemessenen Sprache bediente, er die Lokführerin duzte und er die Türe während einigen Sekunden festhielt, damit er das Gespräch mit der Lokführerin fortsetzen konnte, ergeben sich bei objektiver Betrachtung jedoch keine Hinweise auf ein bedrohliches oder verbal gewalttätiges Verhalten. Der Beschuldigte baute sich der Lokführerin gegenüber auch nicht bedrohlich auf. Es trifft ebensowenig zu, dass der Beschuldigte die Lokführerin nicht hat weiterfahren lassen. Die verzögerte Weiterfahrt war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die Lokführerin sich dazu entschlossen hat, die Polizei zu alarmieren und deren Eintreffen abzuwarten. Der Beschuldigte hat sich jedoch nach diesem verbalen Disput unbestrittenermassen aus dem Zug begeben, was eine rasche Weiterfahrt erlaubt hätte. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich ein Bahnkunde ärgert, wenn seine Haltesignale zur nächtlichen Stunde wiederholt unbeachtet bleiben. Insofern erscheint die Gemütsbewegung des Beschuldigten entschuldbar, zumal ihm der Systemfehler nicht angezeigt wurde (act. 69) und die (sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellende) Bemerkung der - 12 - Lokführerin, er habe das Haltesignal nicht gedrückt, nicht zur Beruhigung der Situation beitragen konnte. Die entschuldbare Gemütsbewegung des Beschuldigten vermag zwar seine teilweise unangemessene Ausdrucks- weise nicht aus der Welt zu schaffen, eine solche allein ist jedoch nicht strafbar. Abgesehen davon beschränkte sich das Verhalten des Beschuldigten darauf, auf die Lokführerin in genervtem Tonfall einzureden und die Türe für wenige Sekunden offenzuhalten. Dabei überwand der Beschuldigte jedoch keine körperliche Gegenwehr der Lokführerin. Ferner gab er die Türe sogleich frei, als sich die Lokführerin in den Führerstand zurückzog. Der Beschuldigte folgte ihr nicht und hinderte sie nicht daran, sich zu entfernen. Zusammenfassend, in Würdigung der Aussagen der befragten Personen und den Videoaufzeichnungen, steht fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Lokführerin weder Gewalt angewandt noch ihr ernstliche Nachteile angedroht hat. Er hat zwar in enerviertem Zustand auf die Lokführerin eingeredet, dabei für einige Sekunde die Türe zum Führerstand offengehalten, um das Gespräch fortsetzen zu können, und sich teilweise im Tonfall vergriffen, darin ist jedoch noch keine anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken, die sich in ihrer Intensität mit der Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichen lässt. Insbesondere reicht eine nur kurzfristige Hinderung am Schliessen der Tür zur Bejahung des Nötigungstatbestandes nicht aus (vgl. BGE 108 IV 165 E. 3b). Daran ändern auch die übrigen Begleitumstände nichts. Insgesamt blieb die Reaktion des Beschuldigten gerade noch im Rahmen dessen, was unter den konkreten Umständen noch als sozial üblich und tolerierbar bezeichnet werden kann. Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich gutzuheissen ist und sich die Privatklägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Im Berufungsverfahren richtet sich der Anspruch auf Entschädigung nach den Art. 429 ff. StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Der Anspruch richtet sich gegen den Staat, wenn er nicht hinter Art. 432 StPO zurücktritt (BSK-StPO-W EHRENBERG/FRANK, Art. 436 N 5). - 13 - Der Beschuldigte ist für seinen Parteiaufwand im Berufungsverfahren entsprechend aus der Staatskasse zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Februar 2023 reichte der Verteidiger eine Kostennote ein und ersuchte für einen Aufwand von 10 Stunden und 51 Minuten um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 3'260.30 (inkl. Auslagen). Der Verteidiger macht in seiner Kostennote für die Berufungsverhandlung einen Aufwand von 4 Stunden geltend. Die Verhandlung dauerte von 14:00 Uhr bis 15:33 Uhr, weshalb der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung der abschliessenden Besprechung auf 2 Stunden zu kürzen ist. Für das Berufungsverfahren ist somit ein Aufwand von 8 Stunden und 51 Minuten zu entschädigen. Schliesslich macht der Verteidiger einen Stundenansatz von Fr. 300.00 geltend, welcher auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT festgelegten Stundenansatz von Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Zuzüglich den geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 8.30 und 7,7% MWST ist das Honorar des Verteidigers somit auf Fr. 2'103.50 festzusetzen. 5.3. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426. Abs. 1 StPO). Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Für das vorinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung – gestützt auf die Kostennote des Verteidigers (act. 121) – auf den gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT reduzierten Stundenansatz, zuzüglich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 137.70 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von Fr. 2'721.50 auszurichten (§ 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 AnwT). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'721.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren die richterlich auf Fr. 2'103.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 15 - Aarau, 21. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Blaser