5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'830.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 1'886.00 auferlegt. - 15 - 5.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)