zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von insgesamt Fr. 2'180.00 (Verbindungsbusse Fr. 2'000.00; Übertretungsbusse Fr. 180.00), ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von gerundet Fr. 666.00 auszurichten.