Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat auch im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Verfahrens, dem ein Strafbefehl zu Grunde liegt, ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden. Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.0 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'000.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) ein Drittel, d.h. Fr. 1'000.00, auszurichten.