Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die darauf entfallenden Untersuchungshandlungen auch für die anderen Anklagepunkte notwendig gewesen wären oder der diesbezügliche Aufwand zu keinen Mehrkosten im Untersuchungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren geführt hätte. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten deshalb nur zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/3 seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).