Der Strafuntersuchung lag zwar ein einheitlicher Sachverhaltskomplex, nämlich die Fahrt des Beschuldigten vom 17. September 2020, zu Grunde. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, in Bezug auf welche nunmehr ein Freispruch ergeht, hat sich aber erst später, nämlich nach der Anordnung der Blutprobe durch die unzuständige Assistenzstaatsanwältin, zugetragen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die darauf entfallenden Untersuchungshandlungen auch für die anderen Anklagepunkte notwendig gewesen wären oder der diesbezügliche Aufwand zu keinen Mehrkosten im Untersuchungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren geführt hätte.