Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens ein Aufwand für die bereits begründete Berufungserklärung vom 7. März 2022, die Mitteilung vom 28. März 2022 und die notwendigen Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten von insgesamt 8 Stunden. Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art.