Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen wird und die ausgesprochene Geldstrafe geringfügig von 96 auf 90 Tagessätze und die Busse von Fr. 2'580.00 auf Fr. 2'180.00 herabgesetzt werden. Unter Berücksichtigung seines Antrags auf Ausfällung einer Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen.