3.11. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 und der Übertretungsbusse von Fr. 180.00, insgesamt Fr. 2'180.00, ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 22 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.12. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'180.00 (Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 und Übertretungsbusse von Fr. 180.00), ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 12 -