3.10. Für die vom Beschuldigten begangene Übertretung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) ist eine Busse auszusprechen. Es handelt sich um eine Übertretung, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann (Art. 14 OBG). Für die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um toleranzbereinigt 18 km/h ist eine Busse von Fr. 180.00 auszufällen (Ziff. 303.1/3. lit. d Anhang 1 OBV).