3.8. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzte Probezeit sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Damit hat es sein Bewenden, zumal eine unbedingte Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nicht ausgefällt werden könnte. 3.9. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen - 11 -