Die Tagessatzhöhe hätte somit selbst unter Berücksichtigung des inzwischen zweiten Kindes erheblich höher ausfallen müssen als von der Vorinstanz festgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 7.2. f.). Nachdem es sich bei den für die Berechnung massgebenden finanziellen Verhältnissen aber nicht um Tatsachen handelt, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten und das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde (vgl. BGE 144 IV 198), hat es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 sein Bewenden.