Der nicht verheiratete Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von umgerechnet rund Fr. 6'700.00 (vorinstanzliches Protokoll S. 3, act. 20). Hinzu dürften die Kinderzulagen von Fr. 200.00 für das seit der vorinstanzlichen Verhandlung geborene zweite Kind kommen, so dass von einem massgebenden Nettoeinkommen von Fr. 6'900.00 auszugehen ist. Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 %, einem Unterstützungsabzug für das erste Kind von 15 % und für das zweite Kind von 12.5% resultiert ein Tagessatz von abgerundet Fr. 135.00.