Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den von ihm in der Berufung angeführten Empfehlungen der Konferenz der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ableiten. Solche Richtlinien lassen wichtige Tatkomponenten (Art und Weise des Tatvorgehens, Ausmass, Beweggründe, Vermeidbarkeit) sowie Täterkomponenten weitgehend ausser Acht und stellen – wie im Ordnungsbussenverfahren – nur auf das Ergebnis ab. Sie können deshalb lediglich als unverbindliche Orientierungshilfe dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2), dürfen das Gericht aber weder binden, noch hindern, - 10 -