strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6. Zusammengefasst ist für die grobe Verkehrsregelverletzung – unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – eine (bedingte) Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion auszusprechen.