Vorliegend ist in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der Versendung des motivierten Urteils acht Monate vergangen sind, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von 10 Tagessätzen