3.5.1. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorfall hat sich am 17. September 2020 zugetragen. Der Strafbefehl datiert vom 8. Januar 2021, das vorinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2021. Bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids sind somit – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, der in seiner Berufung von mehr als 2 ½ Jahren schreibt – noch keine zwei Jahre vergangen. Mithin sind noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen, weshalb nicht von einem langen Zeitablauf im Sinne von Art. 48a lit. e StGB auszugehen ist (vgl. BGE 140 IV 145).