Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht vorliegen – anzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2019 E. 2.3.2). Der Umstand, dass der Beschuldigte Ernährer seiner Familie ist und vor kurzem Vater eines zweiten Kindes geworden ist, begründet für sich alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagen straferhöhend auswirkt.