Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, zumal nur eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht vorliegen – anzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2019 E. 2.3.2).