Der Beschuldigte hat den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn zwar von Beginn an anerkannt. Sein Geständnis hat die Strafverfolgung jedoch nicht erleichtert, wurde der Vorfall doch auf Video aufgezeichnet, weshalb ein Leugnen zwecklos gewesen wäre. Zweifelhaft ist auch, ob eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt, wollte sich der Beschuldigte vor Vorinstanz zum Vorwurf des ungenügenden Abstands doch überhaupt nicht mehr äussern (siehe Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 f.). Dies ist zwar sein Recht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO).