verurteilt. Am 9. Mai 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Bischofszell wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 7'700.00, und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen – trotz eines mitunter sehr hohen Betrags von mehr als einem Monatslohn und Untersuchungshaft von zwei Tagen – keine genügenden Lehren gezogen. Die Vorstrafen wirken sich deshalb straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird;