Wahrung eines ausreichenden Abstandes einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen.