Der Beschuldigte, der im Zeitpunkt des Vorfalles bereits über eine mehrjährige Fahrerfahrung verfügte und dem die Abstandsregeln bekannt sein mussten (Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG), hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem vor ihm fahrenden Personenwagen herzufahren. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die für ihn geltende Vorschrift der