Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus.