Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit einer hohen Geschwindigkeit von mitunter beinahe 100 km/h fuhr und das Verkehrsaufkommen hoch war. Insgesamt ist unter den dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der vom Tatbestand der groben Verkehrsverletzung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfassten Fahrweisen von einer leichten bis mittelschweren Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung.