ganz kurzfristiges Nichteinhalten der aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellten Abstandsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit einer hohen Geschwindigkeit von mitunter beinahe 100 km/h fuhr und das Verkehrsaufkommen hoch war.