Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die gestellten Beweisanträge einzugehen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der -6- signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.