Nach dem Gesagten war die Assistenzstaatsanwältin C. am 17. September 2020 zur Anordnung einer Blutprobe und somit einer Zwangsmassnahme nicht berechtigt. Dafür wäre allein ein Staatsanwalt zuständig gewesen. Das ist nicht geschehen und hat zur Folge, dass die Anordnung der Blutund Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist. Damit ist einer Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Grundlage entzogen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.