An der Unzuständigkeit der Assistenzstaatsanwältin für die Anordnung einer Zwangsmassnahme im Strafverfahren betreffend einen Vergehenstatbestand kann auch die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017, zufolge welcher Assistenzstaatsanwälte dazu befugt sein sollen, im Pikettfall während der Pikettphase alle im konkreten Einzelfall erforderlichen Zwangsmassnahmen einzuleiten und diese im Anschluss durch den fallführenden Staatsanwalt schriftlich bestätigen zu lassen, nichts ändern. Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017 ist weder für einen Einzelfall noch für ein bestimmtes Verfahren ergangen.