Vorbehalten bleiben schwere Verbrechen und Vergehen, hinsichtlich welcher die wichtigsten Beweiserhebungen und Schlusseinvernahmen vom zuständigen Staatsanwalt vorzunehmen sind (§ 27 Abs. 3 EG StPO). Nach der Rechtsprechung sind Assistenzstaatsanwälte sodann einzig zur Durchführung von Übertretungsstrafverfahren zuständig. Zur selbständigen Durchführung von Vergehensstrafverfahren sind sie nicht berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5).