Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei gemäss Art. 251a der revidierten Strafprozessordnung die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse zur Feststellung der Fahrunfähigkeit selbständig wird anordnen können und somit die zwingende Anordnung durch die Staatsanwaltschaft entfallen wird. Diese Bestimmung ist jedoch noch nicht in Kraft und eine Vorwirkung ist ausgeschlossen.