2.2. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ist für die Anordnung einer Blutentnahme die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, muss dann aber nachträglich -4-