Den Einwand des Beschuldigten, dass die Blutprobe durch eine Assistenzstaatsanwältin angeordnet sei, was unzulässig sei, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017 und den Umstand, dass die Zwangsmassnahme später durch den fallführenden Staatsanwalt schriftlich bestätigt worden sei, verworfen (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.2).