2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG verurteilt, da er die Urin- bzw. Blutprobe verweigert habe, obwohl ihm erklärt worden sei, dass diese durchzuführen sei und ihm erläutert worden sei, welche Konsequenzen ihm bei Verweigerung der Probe drohen würden (vorinstanzliches Urteil E. 7.3).