Der Beschuldigte beantragt in Bezug auf die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einen Freispruch und damit einhergehend die Abänderung der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche sind unangefochten geblieben, weshalb in diesen Punkten keine Überprüfung erfolgt (Art. 404 Abs. 1 StPO).