2. 2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 7. März 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Damit einhergehend -3- seien das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 14. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: