1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 2. Juni 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'580.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe.