1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. Januar 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 14'400.00, sowie einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe.