Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.50 (ST.2021.20; STA.2020.6483) Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Buchs SG, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 8. Januar 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 14'400.00, sowie einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen am 17. September 2020, um ca. 10.31 Uhr, als Lenker des Personenwagens VW Golf, mit Kennzeichen B, auf der Autobahn A1 Fahrbahn Zürich zwischen Km 96.600 und 97.400 auf dem zweiten Überholstreifen auf dem Gemeindegebiet Neuenhof bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h mit einem geschätzten Abstand von maximal 12 Metern hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren zu sein. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h habe er die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 18 km/h überschritten. Anlässlich der darauffolgenden Anhaltung wurde beim Beschuldigten aufgrund von äusseren Anzeichen ein Betäubungsmittelschnelltest («Drugwipe») durchgeführt. Dieser ergab ein positives Ergebnis auf Cannabis, Kokain, Amphetamin und Benzodiazepine. Die daraufhin durch die Assistenzstaatsanwältin angeordnete Blut- und Urinprobe verweigerte der Beschuldigte. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 2. Juni 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'580.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 7. März 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Damit einhergehend -3- seien das Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 14. März 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindig- keit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt in Bezug auf die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit einen Freispruch und damit einhergehend die Abänderung der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche sind unangefochten geblieben, weshalb in diesen Punkten keine Überprüfung erfolgt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG verurteilt, da er die Urin- bzw. Blutprobe verweigert habe, obwohl ihm erklärt worden sei, dass diese durchzuführen sei und ihm erläutert worden sei, welche Konsequenzen ihm bei Verweigerung der Probe drohen würden (vorinstanzliches Urteil E. 7.3). Den Einwand des Beschuldigten, dass die Blutprobe durch eine Assistenz- staatsanwältin angeordnet sei, was unzulässig sei, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017 und den Umstand, dass die Zwangsmassnahme später durch den fallführenden Staatsanwalt schriftlich bestätigt worden sei, verworfen (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.2). 2.2. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ist für die Anordnung einer Blutentnahme die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, muss dann aber nachträglich -4- schriftlich bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1 und BGE 143 IV 313 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Für eine kantonale Bestimmung, welche die Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei überträgt, besteht kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 E. 2.3.1 f.). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei gemäss Art. 251a der revidierten Strafprozessordnung die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse zur Feststellung der Fahrunfähigkeit selbständig wird anordnen können und somit die zwingende Anordnung durch die Staatsanwaltschaft entfallen wird. Diese Bestimmung ist jedoch noch nicht in Kraft und eine Vorwirkung ist ausgeschlossen. 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass die Anordnung einer Blutprobe am 17. September 2020 um 11:03 Uhr mündlich durch die damalige Assistenzstaatsanwältin C. angeordnet worden ist (siehe Polizeirapport vom 1. Oktober 2020, act. 10). Entgegen der Vorinstanz war die Assistenzstaatsanwältin dazu aus folgenden Gründen jedoch nicht befugt: Nach § 8 Abs. 2 EG StPO führen die Assistenzstaatsanwälte im Kanton Aargau auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen und Übertretungsstrafverfahren durch. Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assistenzstaatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Vorbehalten bleiben schwere Verbrechen und Vergehen, hinsichtlich welcher die wichtigsten Beweiserhebungen und Schlusseinvernahmen vom zuständigen Staatsanwalt vorzunehmen sind (§ 27 Abs. 3 EG StPO). Nach der Rechtsprechung sind Assistenzstaatsanwälte sodann einzig zur Durchführung von Übertretungsstrafverfahren zuständig. Zur selbständigen Durchführung von Vergehensstrafverfahren sind sie nicht berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5). Die Anordnung einer Blutentnahme ist eine Zwangsmassnahme (Art. 251 f. StPO; 5. Titel: Zwangsmassnahmen, 4. Kapitel: Durchsuch- ungen und Untersuchungen; BGE 143 IV 313 E. 5.2) und stellt somit keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung (Art. 308 ff. StPO; 6. Titel: Vorverfahren, 3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft) dar. C. war als Assistenzstaatsanwältin gestützt auf § 8 EG StPO somit nicht berechtigt, die Blutprobe am 17. September 2020 selbständig -5- anzuordnen. Hinzu kommt, dass es im Zeitpunkt der Anordnung der Blutprobe offensichtlich nicht nur um einen Übertretungstatbestand ging, sondern um das Fahren in fahrunfähigem Zustand unter Betäubungsmitteleinfluss gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art 31 Abs. 2 SVG und damit ein Vergehenstatbestand im Raum stand. Auch aus diesem Grund war die Assistenzstaatsanwältin nicht berechtigt, die Blutprobe anzuordnen. An der Unzuständigkeit der Assistenzstaatsanwältin für die Anordnung einer Zwangsmassnahme im Strafverfahren betreffend einen Vergehens- tatbestand kann auch die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017, zufolge welcher Assistenzstaatsanwälte dazu befugt sein sollen, im Pikettfall während der Pikettphase alle im konkreten Einzelfall erforderlichen Zwangsmassnahmen einzuleiten und diese im Anschluss durch den fallführenden Staatsanwalt schriftlich bestätigen zu lassen, nichts ändern. Die Weisung der Oberstaatsanwaltschaft vom 1. September 2017 ist weder für einen Einzelfall noch für ein bestimmtes Verfahren ergangen. Sie wurde vielmehr als generelle Ermächtigung ausgestaltet und widerspricht damit § 8 Abs. 3 EG StPO. Sodann könnte eine Weisung nur bestehende Zuständigkeiten regeln bzw. präzisieren, nicht aber solche schaffen. Belanglos ist vorliegend, dass gemäss Weisung vorgesehen ist, die Anordnung der Zwangsmassnahme später durch einen zuständigen Staatsanwalt «bestätigen» zu lassen, was am 18. September 2020 auch geschehen ist (act. 12), denn eine ungültige Anordnung einer Blutprobe kann dadurch nicht geheilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.6 betr. Strafbefehlsverfahren). Nach dem Gesagten war die Assistenzstaatsanwältin C. am 17. September 2020 zur Anordnung einer Blutprobe und somit einer Zwangsmassnahme nicht berechtigt. Dafür wäre allein ein Staatsanwalt zuständig gewesen. Das ist nicht geschehen und hat zur Folge, dass die Anordnung der Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist. Damit ist einer Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die Grundlage entzogen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die gestellten Beweisanträge einzugehen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der -6- signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Die Vorinstanz hat – für alle angeklagten Straftaten – eine bedingte Geldstrafe von 96 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, und eine Verbindungs- und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 2'580.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend vom Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und unter Berücksichtigung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots und seiner aktuellen persönlichen Verhältnisse eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagesssätzen à Fr. 90.00 und eine Verbindungs- und Übertretungsbusse von insgesamt Fr. 1'200.00. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Für die grobe Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist vorliegend – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots – eine Geldstrafe auszusprechen und für die Übertretung eine Busse. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Es handelt sich bei den Abstandsvorschriften auf der Autobahn um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug über eine Strecke von ca. 800 Metern mit erheblich zu geringem Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen gelenkt (siehe Video in act. 21). Mithin handelt es sich nicht um ein bloss -7- ganz kurzfristiges Nichteinhalten der aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellten Abstandsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit einer hohen Geschwindigkeit von mitunter beinahe 100 km/h fuhr und das Verkehrsaufkommen hoch war. Insgesamt ist unter den dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der vom Tatbestand der groben Verkehrsverletzung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfassten Fahrweisen von einer leichten bis mittelschweren Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte, der im Zeitpunkt des Vorfalles bereits über eine mehrjährige Fahrerfahrung verfügte und dem die Abstandsregeln bekannt sein mussten (Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG), hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem vor ihm fahrenden Personenwagen herzufahren. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die für ihn geltende Vorschrift der Wahrung eines ausreichenden Abstandes einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregisterauszug mehrfach verzeichnet. Am 13. Oktober 2014 wurde er vom Untersuchungsamt St. Gallen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Am 13. April 2017 wurde er von der Staatsanwaltschaft Bischofszell wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz als Zusatzstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 -8- verurteilt. Am 9. Mai 2019 wurde er von der Staatsanwaltschaft Bischofszell wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 7'700.00, und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen – trotz eines mitunter sehr hohen Betrags von mehr als einem Monatslohn und Untersuchungshaft von zwei Tagen – keine genügenden Lehren gezogen. Die Vorstrafen wirken sich deshalb straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte hat den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn zwar von Beginn an anerkannt. Sein Geständnis hat die Strafverfolgung jedoch nicht erleichtert, wurde der Vorfall doch auf Video aufgezeichnet, weshalb ein Leugnen zwecklos gewesen wäre. Zweifelhaft ist auch, ob eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt, wollte sich der Beschuldigte vor Vorinstanz zum Vorwurf des ungenügenden Abstands doch überhaupt nicht mehr äussern (siehe Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 f.). Dies ist zwar sein Recht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen und aufrichtig und nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, zumal nur eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen – welche hier nicht vorliegen – anzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2019 E. 2.3.2). Der Umstand, dass der Beschuldigte Ernährer seiner Familie ist und vor kurzem Vater eines zweiten Kindes geworden ist, begründet für sich alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, weshalb sich die Täterkomponente im Umfang von 10 Tagen straferhöhend auswirkt. 3.5. Der Beschuldigte rügt eine lange Verfahrensdauer und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. -9- 3.5.1. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorfall hat sich am 17. September 2020 zugetragen. Der Strafbefehl datiert vom 8. Januar 2021, das vorinstanzliche Urteil vom 2. Juni 2021. Bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids sind somit – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, der in seiner Berufung von mehr als 2 ½ Jahren schreibt – noch keine zwei Jahre vergangen. Mithin sind noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verstrichen, weshalb nicht von einem langen Zeitablauf im Sinne von Art. 48a lit. e StGB auszugehen ist (vgl. BGE 140 IV 145). 3.5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend ist in Bezug auf die Dauer zur Begründung des vorinstanzlichen Urteils eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staats- anwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Nachdem zwischen der Eröffnung des Urteils im Dispositiv und der Versendung des motivierten Urteils acht Monate vergangen sind, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6. Zusammengefasst ist für die grobe Verkehrsregelverletzung – unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungs- gebots – eine (bedingte) Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion auszusprechen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus den von ihm in der Berufung angeführten Empfehlungen der Konferenz der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ableiten. Solche Richtlinien lassen wichtige Tatkomponenten (Art und Weise des Tatvorgehens, Ausmass, Beweggründe, Vermeidbarkeit) sowie Täterkomponenten weitgehend ausser Acht und stellen – wie im Ordnungsbussenverfahren – nur auf das Ergebnis ab. Sie können deshalb lediglich als unverbindliche Orientierungshilfe dienen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7.2), dürfen das Gericht aber weder binden, noch hindern, - 10 - eine seiner Überzeugung schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). 3.7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der nicht verheiratete Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von umgerechnet rund Fr. 6'700.00 (vorinstanzliches Protokoll S. 3, act. 20). Hinzu dürften die Kinderzulagen von Fr. 200.00 für das seit der vorinstanzlichen Verhandlung geborene zweite Kind kommen, so dass von einem massgebenden Nettoeinkommen von Fr. 6'900.00 auszugehen ist. Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 %, einem Unterstützungsabzug für das erste Kind von 15 % und für das zweite Kind von 12.5% resultiert ein Tagessatz von abgerundet Fr. 135.00. Die Tagessatzhöhe hätte somit selbst unter Berücksichtigung des inzwischen zweiten Kindes erheblich höher ausfallen müssen als von der Vorinstanz festgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 7.2. f.). Nachdem es sich bei den für die Berechnung massgebenden finanziellen Verhältnissen aber nicht um Tatsachen handelt, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten und das Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde (vgl. BGE 144 IV 198), hat es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 sein Bewenden. 3.8. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzte Probezeit sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Damit hat es sein Bewenden, zumal eine unbedingte Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend nicht ausgefällt werden könnte. 3.9. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen - 11 - seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen (siehe dazu oben) angemessen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht. Da Busse und Geldstrafe keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt. 3.10. Für die vom Beschuldigten begangene Übertretung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG) ist eine Busse auszusprechen. Es handelt sich um eine Übertretung, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann (Art. 14 OBG). Für die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um toleranzbereinigt 18 km/h ist eine Busse von Fr. 180.00 auszufällen (Ziff. 303.1/3. lit. d Anhang 1 OBV). 3.11. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 und der Übertretungsbusse von Fr. 180.00, insgesamt Fr. 2'180.00, ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 22 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.12. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'180.00 (Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 und Übertretungsbusse von Fr. 180.00), ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. - 12 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen wird und die ausgesprochene Geldstrafe geringfügig von 96 auf 90 Tagessätze und die Busse von Fr. 2'580.00 auf Fr. 2'180.00 herabgesetzt werden. Unter Berücksichtigung seines Antrags auf Ausfällung einer Geldstrafe von maximal 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'200.00 rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/3 seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Berufungsverfahrens ein Aufwand für die bereits begründete Berufungserklärung vom 7. März 2022, die Mitteilung vom 28. März 2022 und die notwendigen Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten von insgesamt 8 Stunden. Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) ein Drittel, d.h. gerundet Fr. 666.00, auszurichten. 4.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen nur dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig - 13 - waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Der Strafuntersuchung lag zwar ein einheitlicher Sachverhaltskomplex, nämlich die Fahrt des Beschuldigten vom 17. September 2020, zu Grunde. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, in Bezug auf welche nunmehr ein Freispruch ergeht, hat sich aber erst später, nämlich nach der Anordnung der Blutprobe durch die unzuständige Assistenzstaatsanwältin, zugetragen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die darauf entfallenden Untersuchungshandlungen auch für die anderen Anklagepunkte notwendig gewesen wären oder der diesbezügliche Aufwand zu keinen Mehrkosten im Untersuchungs- und anschliessenden Gerichtsverfahren geführt hätte. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten deshalb nur zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.4. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/3 seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte bzw. sein freigewählter Verteidiger hat auch im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht. Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des überschaubaren Umfangs des Verfahrens, dem ein Strafbefehl zu Grunde liegt, ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden. Ausgehend vom Regelstundenansatz von Fr. 220.0 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'000.00. Davon ist dem Beschuldigten unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) ein Drittel, d.h. Fr. 1'000.00, auszurichten. 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. - 14 - 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 StGB und Art. 14 OBG i.V.m. Ziff. 303.1/3. lit. d Anhang 1 OBV zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von insgesamt Fr. 2'180.00 (Verbindungsbusse Fr. 2'000.00; Übertretungsbusse Fr. 180.00), ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von gerundet Fr. 666.00 auszurichten. 5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'830.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 1'886.00 auferlegt. - 15 - 5.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren – unter Vorbehalt der Verrechnung – eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hirt